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   OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13   

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https://dejure.org/2014,25942
OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13 (https://dejure.org/2014,25942)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.08.2014 - 2 B 423/13 (https://dejure.org/2014,25942)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. August 2014 - 2 B 423/13 (https://dejure.org/2014,25942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 5; SchulG § 24, § 23a, § 4a
    Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "öffentliches Bedürfnis" für die Einrichtung einer Klassenstufe, Mitwirkungswiderrufsmoratorium, unbekannter Ausnahmefall, verfassungswidrige Schulnetzplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 13. September 2012, LKV 2012, 520 m. w. N.) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

    angemeldeten Schülern bereits nicht erreicht werden, kommt der Entschließung, wie das Verwaltungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 13. September 2012 a. a. O.) zutreffend ausgeführt hat, keine Rechtswirkung im Außenverhältnis gegenüber Schulträgern, Schülern oder Eltern zu, so dass sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen kann.

    Wie im Senatsbeschluss vom 13. September 2012 (LKV 2012, 520) ausgeführt, sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die die Annahme rechtfertigten könnten, dass das Moratorium im Falle der Mittelschule S.

    Wie in den Beschlüssen des Senats zu den vorangegangenen Schuljahren 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, v. 10. November 2011 - 2 B 194/11- und v. 13. September 2012 - 2 B 321/12 -, jeweils juris) ausgeführt, bestehen weder an den aufnehmenden Schulen, insbesondere an der Mittelschule in O......., unzumutbare bauliche Besonderheiten des Schulgebäudes, noch liegen unzumutbare Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen zu diesen Schulen vor.

    Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl. Beschl. v. 13. September 2012 a. a. O.).

  • VG Dresden, 21.08.2013 - 5 L 312/13

    Keine Klassenstufe 5 an der Mittelschule Seifhennersdorf im Schuljahr 2013/2014

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13
    Ausfertigung Az.: 2 B 423/13 5 L 312/13.

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. August 2013 - 5 L 312/13 - wird zurückgewiesen.

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13
    Ob ein Spielraum besteht, muss sich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. Mai 2011, BVerfGE 129, 1, 20 ff m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 20. Januar 2014, NVwZ 2014, 450 Rn. 14; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 7 Rn. 35, 36).
  • BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 29.13

    Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zur Genehmigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13
    Ob ein Spielraum besteht, muss sich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. Mai 2011, BVerfGE 129, 1, 20 ff m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 20. Januar 2014, NVwZ 2014, 450 Rn. 14; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 7 Rn. 35, 36).
  • OVG Sachsen, 06.08.2010 - 2 B 229/10

    Möglichkeit der integrativen Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13
    Eine weite Auslegung von § 4a Abs. 4 Satz 1 SchulG kommt deshalb, auch unter Berücksichtigung der gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2 SächsVerf gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 16. August 2004 - 2 BS 284/04 - Beschl. v. 6. August 2010 - 2 B 229/10 -, juris).
  • OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10

    Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, bauliche Besonderheiten, Schulweg,

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13
    Wie in den Beschlüssen des Senats zu den vorangegangenen Schuljahren 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, v. 10. November 2011 - 2 B 194/11- und v. 13. September 2012 - 2 B 321/12 -, jeweils juris) ausgeführt, bestehen weder an den aufnehmenden Schulen, insbesondere an der Mittelschule in O......., unzumutbare bauliche Besonderheiten des Schulgebäudes, noch liegen unzumutbare Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen zu diesen Schulen vor.
  • OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 194/11

    Widerruf der Mitwirkung, Klassenstufe, Schulschließung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13
    Wie in den Beschlüssen des Senats zu den vorangegangenen Schuljahren 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, v. 10. November 2011 - 2 B 194/11- und v. 13. September 2012 - 2 B 321/12 -, jeweils juris) ausgeführt, bestehen weder an den aufnehmenden Schulen, insbesondere an der Mittelschule in O......., unzumutbare bauliche Besonderheiten des Schulgebäudes, noch liegen unzumutbare Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen zu diesen Schulen vor.
  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 2 B 284/15

    Entscheidung des Schulleiters; Auswahlkriterien; Ermessen; Grundsatz des fairen

    Auch wenn der Senat an das Moratorium, dem im Außenverhältnis gegenüber Schulträgern, Schülern oder Eltern keine Rechtswirkung zukommt (vgl. Senatsbeschl. v. 4. August 2014 - 2 B 423/13 -, juris Rn. 6), nicht gebunden ist, ist es ihm unter diesen Umständen aus Rechtsgründen verwehrt, die Entscheidung des Antragsgegners in Frage zu stellen oder gar durch eine eigene für zweckmäßiger erachtete Regelung zu ersetzen.
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